Nutzungsbedingungen onRetail

Präambel

Die ETRON Softwareentwicklungs- und Vertriebs GmbH („ETRON“) bietet mit der Softwarelösung ETRON onRetail ein umfassendes, browserbasiertes Onlinekassen- und Warenwirtschaftssystem an. ETRON onRetail ist besonders für den Einzelhandel, Internethandel, Dienstleister, sowie freie Berufe geeignet. Wenn Sie ETRON onRetail nutzen möchten, müssen Sie diese Nutzungsbedingungen akzeptieren.

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Serviceleitungen durch ETRON. ETRON verpflichtet sich, dem Kunden die Software ETRON onRetail nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als SaaS-Lösung („Software-as-a-Service“) zur Nutzung über das Internet zugänglich zu machen. Die nachfolgend verwendete Produktbezeichnung „ETRON onRetail“ schließt auch alle passenden und je nach Konfiguration bestellten Software-Erweiterungsmodule (sogenannte FunktionsApp oder ModulApp) und Schnittstellen mit ein. Zu diesem Zwecke speichert ETRON die Software auf einem Server, der über das Internet erreichbar ist. Der Kunde kann über den Webbrowser Chrome auf die Software und seine Daten zugreifen. Die Nutzung von ETRON onRetail erfordert eine bestehende, stabile Internetverbindung. Im Notfall kann der Kassenlösungsteil kurzfristig auch offline genutzt werden. Somit wird gewährleistet, dass auch ohne funktionierender Internet-Verbindung die Kassensoftware bedient werden kann. Der konkrete Leistungsumfang und die Systemanforderungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die auf der ETRON Website abrufbar ist.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Preise richtet sich nach den Angaben auf der ETRON Website. Die Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für den angeführten Zeitraum

Wertsicherung:

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des vereinbarten Entgelts vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index. In Ermangelung eines solchen, gilt jener Index als Grundlage, der diesem Index am meisten entspricht. Ausgangspunkt der Wertberechnung ist die Indexzahl vom Oktober 2016. ETRON behält sich das Recht vor, die laufenden Nutzungsentgelte jährlich einer Überprüfung zu unterziehen und diese entsprechend der Veränderung der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten Indexzahl anzupassen, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten ab Vertragsabschluss. ETRON wird allfällige Erhöhungen rechtzeitig im Vorhinein bekanntgeben. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf spätere Wertanpassungen dar. Die möglichen Zahlungsarten sind auf der Webseite angegeben. Bei Zahlungen mit Kreditkarte oder per Online-Zahlungsverfahren, wird die Kreditkarte bzw. das Konto des Kunden bei Ausstellung der Rechnung belastet.

3. Vertragsdauer und Kündigung

ETRON onRetail ist als Jahres- und Monatsabo erhältlich. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen vor zum Ende des Vertrags gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um den vorher genutzten Zeitraum. Eine Kündigung ist per E-Mail an support@etron.at oder per eingeschriebenen Brief an ETRON zu übermitteln. Nach dem Ende des Abonnements kann ETRON onRetail nicht mehr genutzt werden. Der Kunde hat jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Ende des Abonnements die Möglichkeit, seine Daten, die auf dem von ETRON bereitgestellten Online Speicherplatz gespeichert wurden, herunterzuladen. Anschließend werden die Daten von ETRON unwiderruflich gelöscht. Das Recht der Vertragsparteien, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen, bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, das heißt insbesondere

    1. wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens nicht gefährden würden,

    2. bei Verzug mit der Erfüllung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen,

    3. jedenfalls nach sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und

    4. sobald im Insolvenzverfahren die Mitteilung ergeht, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird;

  2. wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Bereitstellung der Software nicht ermöglichen oder sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen derart ändern, dass eine Bereitstellung der Software mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich oder rechtlich zulässig wäre;

  3. wenn eine Vertragspartei eine wesentliche Verpflichtung (zB Verpflichtung zur Bezahlung des Entgelts) aus diesem Vertrag oder sonstigen Vereinbarungen verletzt und den vertragswidrigen Zustand trotz Abmahnung und schriftlicher Nachfristsetzung nicht binnen einer angemessenen Frist von mindestens 10 Werktagen wiederherstellt;

  4. wenn die Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Abwendung persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile von ETRON unerlässlich ist;

  5. wenn der Kunde in das Eigentum eines Mitbewerbers von ETRON fällt.

Die Geltendmachung von Schadenersatz- sowie sonstigen Ansprüchen gegenüber dem vertragsbrüchigen Vertragspartner bleibt dem jeweils anderen Vertragspartner neben dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung unbenommen.

4. Verfügbarkeit

ETRON ist darum bemüht, die Softwarelösung 24 Stunden an 7 Tagen der Woche über das Internet bereitzustellen, wobei eine Erreichbarkeit von 98% im Jahresmittel angestrebt wird. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von ETRON liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht über das Internet zu erreichen sind. Diese Zeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeitszeiten nicht berücksichtigt. Ebenso werden geplante oder notwendige Wartungsarbeiten, die zu Ausfallzeiten führen und vorher als Wartungsfenster kommuniziert wurden, als verfügbar gewertet. Sollte diese angestrebte Erreichbarkeit nicht erzielt werden, so hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen.

5. Dokumentation

Der Leistungsumfang und die Funktionen von ETRON onRetail werden auf der Website von ETRON detailliert beschrieben. Eine weitergehende Dokumentation ist nicht geschuldet.

6. Benutzerkonto

Falls sich die Firmendaten des Kunden ändern, die er im Rahmen der Erstellung des Benutzerkontos angegeben hat, muss der Kunde seine Daten umgehend aktualisieren. Der Kunde hat die für ihn eingerichteten Zugangsdaten und Passwörter geheim zu halten. Der Kunde haftet für die unbefugte oder missbräuchliche Nutzung seiner Zugangsdaten, sofern er dies zu vertreten hat.

7. Datensicherheit

Die Sicherheit der Daten ist ETRON ein großes Anliegen. Zur Gewährleistung der Konformität der Daten wird bei bestehender Internetverbindung serverseitig ein fortlaufendes Backup durchgeführt, welches sowohl die umsatzrelevanten Daten (Bewegungsdaten) als auch die nicht umsatzrelevanten Daten (Stammdaten) umfasst. Besteht keine Internetverbindung kann die Kassenlösung im Offline-Modus (Notfall-Modus) genutzt werden. Im Offline-Modus werden Daten zunächst nur lokal gespeichert bis wieder eine Verbindung besteht. ETRON empfiehlt, den Offline-Modus längstens für 30 min zu nutzen, um dem Risiko von möglichen Datenverlusten vorzubeugen. Nach Rückkehr in den Standardmodus muss das Journal auf Vollständigkeit geprüft werden. Der Kunde kann jederzeit Daten aus ETRON onRetail in einem maschinenlesbaren Format herunterladen und lokal speichern. Der Kunde ist verpflichtet, Kassenberichte regelmäßig, zumindest monatlich auszudrucken und zuverlässig zu archivieren. Das Journal muss auf einen externen Datenträger laufend exportiert werden.

8. Weiterentwicklung

ETRON onRetail unterliegt einer kontinuierlichen Weiterentwicklung im Sinne einer Verbesserung vorhandener und Entwicklung zusätzlicher Funktionen aufgrund von Anregungen und Wünschen der Praxis. Die Umsetzung von Neuerungen wird durch ETRON realisiert, wenn dies nach Ansicht von ETRON für eine breite Anwenderanzahl vorteilhaft ist und liegt ausschließlich im Ermessen von ETRON. ETRON stellt dem Kunden die neuen Programmstände für ETRON onRetail während der Vertragslaufzeit ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung. Weiterentwicklungen werden auf der Website von ETRON bekannt gegeben. Ausgenommen davon sind neue FunktionsApps und ModulApp - kostenpflichtig

9. Software Support

Nachfolgende Leistungen des ETRON Software Supports sind durch den Vertragsabschluss inkludiert.

  • Wartung der von ETRON zur Verfügung gestellten Software, Produkt „ETRON onRetail“, in allen Ausbaustufen, bei gesetzlichen und softwaretechnisch notwendigen Änderungen, sowie das kostenfreie Update auf die aktuell gültige Programmversion.

  • Zugang zum ETRON Online-Handbuch (ETRON Helpcenter) für eine schnelle Selbsthilfe oder Weiterbildung.

  • Nutzung der ETRON Support E-Mail-Adresse, um direkt mit dem Support in Kontakt zu treten und Hilfestellung anzufordern.

  • Aufnahme der Anfrage in ein Ticketsystem inkl. Analyse innerhalb der Supportzeiten.

  • Kommunikation via E-Mail oder Chat

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen, die nicht explizit oberhalb genannt sind, nicht vom Vertragsgegenstand umfasst und sohin nicht geschuldet sind.

Klarstellend wird festgehalten, dass insbesondere die nachstehenden Leistungen nicht umfasst sind und als Helpdesk Leistung im Rahmen eines Stundenpaketes angeboten werden:

  • Umstellungen der Software auf ein anderes Hardwaresystem*

  • Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung des Softwareproduktes*

  • Erstellung von Individualprogrammen*

  • Schulungen am Telefon und Fernwartung*

  • Folgende Serviceleistungen: Formulardesign, Etikettendesign, Datenimport, Datenexport und Anpassungen von Auswertungen

  • Erweiterung der Software nach den speziellen Wünschen und Anforderungen des Kunden*

  • Support und Auskünfte zu nicht bei ETRON lizenzierter Software und Hardware*

  • Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, insbesondere durch eigenmächtig vorgenommene Modifikationen an der Software, durch Einwirkungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht wurden*

  • Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Umweltbedingungen am Ort der Hardware des Kunden, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, durch fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von ETRON zu vertretenden Einwirkungen verursacht werden*

  • Entfernung von Computerviren, Malware, Trojaner oder sonstiger Schadsoftware*

* Diese Leistungen können kostenpflichtig bei ETRON bzw. den Vertriebspartnern in Auftrag gegeben werden.

9.1 Voraussetzungen für einen Support und Pflichten des Kunden

Den Kunden treffen die nachstehenden Mitwirkungs- und sonstigen Pflichten, die Voraussetzung für die Leistungserbringung durch ETRON sind:

  1. Der Kunde muss über einen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den technischen Standards entsprechenden Internetanschluss (Mindestgeschwindigkeit „ADSL“) verfügen.

  2. Eine von ETRON empfohlene Fernwartungssoftware ist nach erster Aufforderung durch ETRON vom Kunden auf eigene Kosten zu installieren.

  3. Fehlermeldungen sind schriftlich, unter Nennung der ETRON Kundennummer und einer Rückmelde-E-Mailadresse, an support@etron.de bzw. support@etron.at zu erstatten. Der Kunde hat Fehler unverzüglich mitzuteilen und wird ETRON bei einer Fehlersuche sowie bei der Fehlerbeseitigung umfassend unterstützen. Hierzu gehört insbesondere, ETRON eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung zu übermitteln und ETRON auf erste Aufforderung hin sonstige Daten (zB Screenshots) und Protokolle (zB Fehlerprotokolle) vorzulegen bzw. zu übermitteln.

  4. Der Kunde hat einen Systemverantwortlichen zu benennen, der Ansprechpartner von ETRON in allen Fragen der Durchführung dieses Vertrages ist. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Systemverantwortliche sachkundig ist und Entscheidungen in Bezug auf diesen Vertrag selbst treffen kann oder zeitnah veranlassen kann. Vom Systemverantwortlichen sind E-Mailadresse und Telefonnummer an ETRON zu übermitteln.

  5. Eine Fehlerbeseitigung erfolgt im Rahmen der Fernwartung. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass ein nach dem jeweiligen Stand der Technik gesicherter Fernwartungszugriff eingerichtet wird und ETRON zumindest während der Wartungszeiten zur Verfügung steht. Weiters hat der Kunde die für die Durchführung der Wartungsarbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleistungen funktionsbereit zu halten und ETRON in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.

10. Verzug und Gewährleistung

  1. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Nutzung der Software sowie für die Auswahl, Eingabe und Nutzung der Daten und für die mit der Software beabsichtigten Ergebnisse. ETRON übernimmt keine Gewährleistung für einen fehlerlosen oder ununterbrochenen Betrieb der Software. Die Verfügbarkeit der Software hängt insbesondere auch von der Verfügbarkeit der Kommunikationsdienste und -netze ab, welche nicht im Verantwortungsbereich von ETRON liegt. Ferner kann der Zugriff auf die Softwarelösung gelegentlich zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten unterbrochen oder beschränkt sein. Die Software wird wie vorliegend („as is“) zur Verfügung gestellt. Insbesondere leistet ETRON keine Gewähr, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden genügt.

  2. Mangelhafte Lieferungen bzw. Dienstleistungen sind durch den Kunden binnen 14 Tagen nach Kenntnis bzw. binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei ordentlicher Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen bzw. binnen 14 Tagen nach Programmabnahme schriftlich zu rügen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen.

  3. Im Falle von berechtigten Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich ETRON, nach seiner Wahl, Mängel an den Dienstleistungen bzw. Lieferung entweder durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist zu beheben. Schlagen zwei Verbesserungsversuche bzw. Austäusche fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, ausgenommen bei unwesentlichen Mängeln. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls nach einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung.

  4. Die gesetzliche Mängelvermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Nachweis des Bestehens eines Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung obliegt daher jedenfalls dem Kunden. Eine Haftung von ETRON für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen.

  5. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, werden von ETRON gegen Berechnung des jeweils aktuellen Stundenhonorars durchgeführt. ETRON übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Änderungen an der Lieferung bzw. den Dienstleistungen durch den Kunden selbst oder durch Dritte, unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden und dergleichen zurückzuführen sind.

  6. Kommt ETRON seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach so kann der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist den Vertrag außerordentlich kündigen und/oder einen Dritten mit der Mängelbeseitigung betrauen. Die Kosten für eine solche Mängelbehebung durch einen Dritten können ETRON maximal in der Höhe der Summe der verrechneten und bezahlten Entgelte des jeweiligen Kalenderjahres, maximal jedoch das hierfür angemessene Entgelt, angelastet werden. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz durch ETRON ist ausgeschlossen.

  7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ETRON, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und ähnliche Umstände gleich, die ETRON die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

  8. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt automatisch, wenn ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch ETRON vom Kunden oder Dritten Eingriffe in die Software vorgenommen worden sind bzw. Leistungen durch einen Dritten an der Software erbracht worden sind.

  9. Klarstellend wird festgehalten, dass für nicht von ETRON entwickelte Softwaremodule keine Gewährleistung und Haftung übernommen wird.

  10. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger (Gesamt-)Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Der Kunde ist weiters nicht berechtigt, mit einer ihm allenfalls gegen ETRON zustehenden Forderung aufzurechnen oder allenfalls gegen ETRON zustehende Forderungen an Dritte natürliche oder juristische Personen abzutreten oder zu Verpfänden (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot).

  11. Sofern Liefertermine im Angebot angegeben sind, ist ETRON bestrebt, diese für Lieferungen und Erbringung von Dienstleistungen möglichst genau einzuhalten, diese sind jedoch unverbindlich. Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen Nichteinhaltung von Fristen und Terminen stehen dem Kunden nicht zu.

11. Schadenersatz

  1. Jede Haftung von ETRON aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, mit dem im Jahr des Schadensereignisses vom Kunden bezahlten Entgelt pro Schadensfall begrenzt. Eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

  2. ETRON haftet nicht für einen allfälligen Datenverlust sowie sonstige indirekte oder mittelbare Schäden, Begleit- oder Folgeschäden einschließlich Gewinnentgang, Umsatz- und Zinsverlust, Rechtsverfolgungskosten.

  3. Bei einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Kunden gegenüber ETRON liegt die Beweislast für das Vorliegen von Verschulden beim Kunden.

12. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, auf welche Art und Weise diese auch immer bekannt werden, sowie über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages stehen, streng vertraulich zu behandeln, dies auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Bestandteil dieses Vertrages sind die in der Anlage Nr. 1 enthaltenen Bedingungen für eine Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

13. Sonstiges

  1. Das dem Auftrag zugrundeliegende Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachliche zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk.

  2. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Nebenabreden existieren nicht. Diese bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. ETRON ist jedoch berechtigt, diesen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, wenn die Änderung oder Ergänzung aufgrund neuer Funktionen und/oder geänderter gesetzlicher Bestimmungen erforderlich und die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist. Änderungen werden spätestens acht Wochen vor Inkrafttreten unter Mitteilung des Inhalts der jeweils geänderten Regelung per E-Mail an die ETRON mitgeteilte E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung zu der angekündigten Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, worauf der Kunde in der Änderungsmitteilung hingewiesen wird. Bei fristgerechtem Widerspruch wird das Vertragsverhältnis unter den bisher vereinbarten Bedingungen fortgesetzt. ETRON behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

  3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt. Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Vertragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Vertrag unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berichtigen oder durch eine andere, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, dass sein wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird.

  4. Die Anlagen zu diesem Vertrag stellen einen integrierenden Vertragsbestandteil dar.

  5. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden auf gegenständliches Vertragsverhältnis keine Anwendung.

14. Open Source Software „Odoo“

Das ETRON onRetail Backend (nicht die ETRON onRetail POS) basiert auf der Open Source Software Odoo. Diese Odoo Community Edition ist lizensiert unter der LGPL version 3 (auch bekannt unter LGPLv3). Die GNU Lesser General Public License oder LGPL ist eine von der Free Software Foundation (FSF) entwickelte Lizenz für freie Software.

15. Vertrieb durch ETRON Partner

Sollte die Bestellung von ETRON onRetail durch einen ETRON (Vertriebs-)Partner erfolgen, muss vom ETRON Partner gewährleistet werden, dass diese Nutzungsbedingungen dem Endkunden zugängig gemacht wurden und vom Endkunden akzeptiert sind.

16. RKSV – Registrierkassensicherheitsverordnung (für den Betrieb in AT)

Bei jedem ETRON onRetail Kassensystem wird in Österreich das Modul „RKSV“ standardmäßig aktiviert, somit ist die technische Voraussetzung für einen gesetzeskonformen Betrieb gegeben. Die richtige Konfiguration und Dateneingabe des RKSV Moduls, und die daraus resultierende Funktionalität, obliegt dem Kassenbetreiber. Voraussetzungen:

  1. Permanente, stabile Internetverbindung

  2. Zugang zu FinanzOnline mittels eingetragener Benutzer „Registrierkassen“

  3. RKSV Sorglospaket

Bei Verlust der Internetverbindung ist keine gesetzeskonforme Signatur möglich (ersichtlich durch einen Aufdruck am Bon) Eine Nachsignierung erfolgt automatisch nach Wiederherstellung der Internetverbindung. Ebenso werden der Start-, Jahres- und Schlussbeleg automatisch an FinanzOnline übertragen. Klarstellend wird festgehalten, dass ETRON onRetail nur die technische Voraussetzung für einen gesetzeskonformen Betrieb zur Verfügung stellt, die Verantwortung für den gesetzeskonformen Betrieb bleibt immer beim Kassenbetreiber.

17. In-App Käufe

In-App-Käufe sind zusätzliche Funktionen, Module, Inhalte oder Abonnements, die im ETRON onRetail App-Store zu erwerben sind. Diese Dienste oder diese Inhalte können für einen bestimmten Abonnementzeitraum gekauft werden und unterliegen ebenfalls diesen Nutzungsbedingungen. Abonnements mit automatischer Verlängerung werden solange fortgesetzt, bis es zu einer Kündigung kommt. Wenn das Abonnement für einen bestimmten Zeitraum gültig war, kann es für einen anderen festgelegten Zeitraum erneut gekauft werden.

Anlage Nummer 1 - Bedingungen für eine Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Sofern es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden (dies können Personenstammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsstammdaten, Kundenhistorie, Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten des Kunden oder Vertragspartner des Kunden sein) durch ETRON im Auftrag des Kunden kommt, kommen die nachstehenden Bedingungen der Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO zur Anwendung:

  1. Gegenstand und Dauer der Auftragsverarbeitung

    1. Im Falle der Erbringung von Wartungs- und Supportdienstleistungen durch ETRON kann es zu einem Zugriff auf personenbezogene Daten (im Rahmen der ETRON Software) des Kunden (sowie Kunden der Kunden) kommen. Die Verwendung von und der Umgang mit diesen Daten ist durch gegenständliche Bedingungen geregelt.

    2. Die Dauer der Auftragsverarbeitung entspricht der Dauer der Erbringung von Wartungs- und Supportdienstleistungen durch ETRON an den Kunden.

  2. Weisung zur Datenverarbeitung ETRON verarbeitet die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur auf Grundlage der zwischen ETRON und dem Kunden geschlossenen Vertrages oder nach dokumentierter Weisung des Kunden, sofern ETRON nicht gesetzlich zu einer Verarbeitung von Daten verpflichtet ist; in einem solchen Fall hat ETRON den Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mitzuteilen, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. ETRON hat den Kunden darüber zu informieren, falls ETRON der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

  3. Ort der Datenverarbeitung Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

  4. Technisch-organisatorische Maßnahmen

    1. ETRON hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.

    2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es ETRON gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten

    1. Zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO gelten folgende Verpflichtungen:

      1. ETRON setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. ETRON und jede ETRON unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Kunden verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

      2. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO.

      3. ETRON kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

      4. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Kunden im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse.

  6. Unterauftragsverhältnisse

    1. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die ETRON z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. ETRON ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Kunden auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

    2. Die vollständige Liste aller Unterauftragnehmer finden Sie online, in unserem ETRON Wiki, unter: https://wiki.etron.at/doku.php?id=etron_wiki:dsgvo:unterauftrag Der Kunde stimmt einer möglichen Beauftragung der unter diesem Link angeführten Unterauftragnehmer zu, dies unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO.

    3. Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit:

      1. ETRON eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Kunden eine angemessene Zeit vorab schriftlich oder in Textform anzeigt, und

      2. der Kunde nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber ETRON schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt, und

      3. eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO zugrunde gelegt wird.

    4. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.

    5. ETRON haftet dem Kunden gegenüber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers.

  7. Unterstützungsleistungen

    1. ETRON wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.

    2. ETRON wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, damit dieser seine Verpflichtungen zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Art. 12 bis 22 DSGVO genannten Rechte von betroffenen Personen nachkommen kann.

  8. Kontrollrechte des Kunden Der Kunde hat das Recht, im Einvernehmen mit ETRON Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen, um sich von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch ETRON zu überzeugen. ETRON wird dem Kunden alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

  9. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Kunden hat ETRON sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Kunden auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten, es sei denn es besteht für ETRON eine Verpflichtung zur Speicherung. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und Leistungserbringung dienen, sind durch ETRON entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.

  10. Entgelt Für Leistungen die ETRON gemäß den Pflichten dieser Vereinbarung zu erbringen hat, erhält ETRON ein Entgelt, welches sich nach den allgemeinen Stundensätzen für IT Supportleistungen, bemisst.

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