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Eine derartige Anmeldung ist ab 1.9.2016 möglich, dabei muss nur die Kassenidentifikationsnummer, die Seriennummer des Signaturzertifikats und der frei wählbare Schlüssel, mit dem der Umsatzzähler codiert wird, übermittelt werden.
Wichtig ist, dass jede Kasse im Unternehmen eine eindeutige Bezeichnung (Nummer) hat. Gibt es nur eine Kasse wird das ganz einfach die Nummer „1“ sein.
Bei einer Kassennachschau wird der Prüfer wohl verlangen, einen sogenannten Nullbeleg auszudrucken und das Datenerfassungsprotokoll zu exportieren. Ersteres ist ein einfacher Testbeleg (eben mit einem Artikel der 0 Euro kostet) und zweiteres ein Protokoll, das die Kasse mitführt und das alle Belege beinhaltet. Dieses Datenerfassungsprotokoll muss in einem speziellen Format exportiert werden, wodurch es der Prüfer dann einfach auf seinem Kontrollrechner importieren kann. Damit kann innerhalb weniger Minuten überprüft werden, ob alle Signaturen korrekt sind und es ist auch „auf Knopfdruck“ möglich, etwaige mittels „Mystery Shopping“ erhaltene Belege darauf zu untersuchen, ob sie immer noch im Kassenspeicher sind.
Nach erfolgter Anmeldung der Kasse bei Finanz Online ist ein Startbeleg zu drucken (das wird eine spezielle Funktion in ETRON sein). Dieser Startbeleg kann mittels einer Handy-App des BMF (wird kostenlos vom Finanzministerium zur Verfügung gestellt werden) geprüft werden. Ergibt diese Prüfung ein „OK“ so gilt die gesetzliche Vermutung für die Ordnungsmäßigkeit. Eine Zertifizierung ist nicht nötig, jeder Unternehmer kann so einfach überprüfen, ob seine Kasse den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Nein, überhaupt nicht, das Ministerium erhält ohne Prüfung überhaupt keine Daten. Nur im Rahmen der Prüfung wird das Datenerfassungsprotokoll kontrolliert, und das passiert vor Ort im Betrieb.
Ist die Kasse defekt, so ist, falls vorhanden, eine Ersatzkasse zu verwenden. Ist diese nicht vorhanden, so dürfen Papierbelege erstellt werden, die nach Reparatur der Kasse nacherfasst werden müssen. Ist nur die Signatureinrichtung defekt, so darf mit der Kasse weitergearbeitet werden, statt der Signatur muss dann aber am Bon „Signatureinrichtung ausgefallen“ stehen. Falls es absehbar ist, dass die Kasse länger als 48 Stunden ausfällt, so ist dies über Finanz Online zu melden.
Jeder nicht nur vorübergehende Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse sind ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline vom Unternehmer oder seinem bevollmächtigten Parteienvertreter bekanntzugeben (§ 17 Abs. 1 RKSV). Von einem nur vorübergehenden Ausfall der Sicherheitseinrichtung in der Registrierkasse ist jedenfalls bei Stromausfall, planmäßigen Wartungsarbeiten und anderen Ereignissen auszugehen, die zu einer Funktionsunfähigkeit der Sicherheitseinrichtung führen, die nicht länger als 48 Stunden andauert. Ohne unnötigen Aufschub sind sowohl der Ausfall der Signaturerstellungseinheit als auch der Registrierkasse selbst zu melden. Ohne unnötigen Aufschub erfordert im Allgemeinen eine Meldung längstens binnen einer Woche.
Das Protokoll kann beispielsweise an eine bestimmte Mailadresse gesendet und dann gespeichert werden. Aber auch eine Zurverfügungstellung über das Internet (z.B. SFTP, Dropbox, …) ist zulässig.
Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:
Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
Tag der Belegausstellung
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
Betrag der Barzahlung
Bei Verwendung der technischen Sicherheitseinrichtung (verpflichtend ab 4/2017) müssen noch zusätzlich folgende Bestandteile auf dem Beleg aufscheinen:
Kassenidentifikationsnummer
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code)
Siehe auch Belegerteilungsverpflichtung
Neben der Verkettung und Signierung der Einzelumsätze dienen die Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege als zusätzliche Sicherheiten für die Gewährleistung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Diese Belege müssen daher ebenfalls signiert und damit in die Belegkette eingeflochten werden. Jahresbelege sind wie Startbelege zu prüfen, wobei diese Prüfung spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt sein muss.
Zudem bestehen für Start-, Jahres- und Schlussbelege eine verpflichtende Ausdruck- und Aufbewahrungspflicht. Der Jahresbeleg stellt gleichzeitig den Monatsbeleg für Dezember des jeweiligen Jahres dar.
Der Registrierkassenpflichtige hat daher am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag seiner getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, den Jahresbeleg herzustellen und nach Ausdruck aufzubewahren. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr bleibt im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht ohne Auswirkungen. Die Bewerkstelligung des Ausdruckes obliegt dem registrierkassenpflichtigen Unternehmer.
Bei sogenannten Saisonbetrieben (zB Schwimmbad) kann dieser Vorgang auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr erfolgen.
Bei Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hinausgehen, ist es möglich, den Monatsbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstellen, spätestens allerdings am nächsten Öffnungstag, so dieser zeitnah stattfindet (etwa eine Woche). In Monaten, in denen keine Geschäftstätigkeit stattfindet bzw. in denen aus geschäftlichen Gründen kein oder ein eingeschränkter Bedarf an Registrierkassen besteht müssen für diese im jeweiligen Monat nicht verwendeten Kassen keine Monatsbelege erstellt werden.
Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege sollten als solche bzw. als Nullbelege im Feld der handelsüblichen Bezeichnung gekennzeichnet werden. Wird nach einem Monats- oder Jahresbeleg noch ein Beleg ausgestellt, sind neuerliche Monats- oder Jahresbelege erforderlich. Ist die Erstellung der Monats- und Jahresbelege wegen Ausfalles der Registrierkasse nicht möglich, ist dies im Sinne § 132 BAO zu dokumentieren.
Betriebe, die keine Sperrstunde haben (Öffnungszeiten rund um die Uhr), können ihre Monats- bzw. Jahresbelege auch vor oder nach Mitternacht erstellen, wenn es der Geschäftsbetrieb zulässt. Der Zeitpunkt des Jahresbeleges soll in diesem Fall mit dem Jahresabschluss des Erfassungssystems zusammenfallen.
Wenn Sie ohnehin eine Rechnung ausstellen (z.B. mit Ihrem Fakturensystem, einer Textverarbeitung oder aber auch per Hand), dann müssen die einzelnen Positionen nicht am Kassenbon stehen. Es reicht die Angabe der Rechnungsnummer und des Barzahlungsbetrages (dieser muss auch 2017 nicht nach den Steuersätzen aufgegliedert sein).
2016 reicht es wenn der (Bar-)Zahlungsbetrag angeführt wird. Erst durch die Einführung der RKSV ab 4/2017 muss dieser nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden.
Leider nein, die Belegerstellung darf erst bei der Barzahlung erfolgen.
Beträge, die im fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt und als solche dem Kunden gegenüber auf einem Beleg eindeutig ausgewiesen werden (z.B. Kur- und Ortstaxen, Gerichtsgebühren), zählen nicht als Barumsatz. D.h. wenn nur solche Beträge eingenommen werden, entsteht keine Registrierkassenpflicht. Ist aber eine Registrierkasse vorhanden, so sind sie von demjenigen, der den Barbetrag kassiert, einzeln zu erfassen.
Bei Gutscheinen müssen zwei Fälle unterschieden werden:
Der Wertgutschein, mit dem beliebige Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment bezogen werden können. Da als Barumsatz auch die Bezahlung mittels Gutschein angesehen wird, ist der Verkauf dieses Gutscheins selbst kein Barumsatz. So komisch dies auf den ersten Blick erscheinen mag, da ja der Moment, wo wirklich Bargeld (Verkauf des Gutscheins) in die Kasse kommt, keinen Barumsatz erzeugt, so notwendig ist dies, da sonst ja der Umsatz doppelt anfallen würde. Im Wesentlichen muss dies durch die Kasse gelöst werden, der Verkauf von Gutscheinen erhöht nur den Bargeldbestand, nicht aber den Barumsatz. Der Verkauf von Waren gegen solche Gutscheine erhöht den Barumsatz, nicht aber den Bargeldbestand und ist in der Registrierkasse dann einzugeben.
Der Waren- oder Dienstleistungsgutschein, mit dem eine konkrete Leistung bezogen werden kann. Ist auf einem solchen Gutschein schon die Leistung eindeutig konkretisiert (etwa zwei Übernachtungen mit einem Wellnesspaket) dann gilt bereits der Verkauf der Gutscheine als registrierkassenpflichtiger Barumsatz, bei der Einlösung muss dann gar nichts mehr über die Kasse gehen.
Ja, ein elektronischer Beleg (z.B. Mail, Smartphone-App oder Online-Plattform) ist zulässig und sicher eine innovative Variante, die auch umweltschonend ist.
Der Drucker muss einen QR-Code drucken können, alternativ ist auch noch die Unterstützung der OCR-A-Schrift ausreichend. Ansonsten gibt es keine Vorschriften, es kann daher durchaus auch ein vorhandener A4-Drucker verwendet werden, was bei einer geringen Anzahl von Belegen auch sehr sinnvoll sein kann, bei größerer Anzahl wird aber die Anschaffung eines Bondruckers zu überlegen sein, weil damit Bons schneller und günstiger produziert werden können.
Das Papier des Druckers geht aus und es ist kein Papier zum Nachfüllen des Druckers vor Ort vorhanden. Die Kasse selbst funktioniert weiterhin, Belege können ordnungsgemäß erfasst und signiert im DEP abgespeichert werden. Einzig der Beleg für den Kunden kann nicht ausgedruckt werden. Ähnliches Beispiel: Drucker funktioniert nicht; Tinte des Druckers ist leer.
Folgende Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang: 1a) Darf mit der Kasse weitergearbeitet werden? Ja. 1b) Sind händische Belege zu erstellen, welche dem Kunden übergeben werden können, obwohl eine rksv-konforme Erfassung in der Kasse weiterhin gewährleistet ist, allerdings derzeit kein Ausdruck des Beleges möglich ist? Ja, mit Durchschriften, die aufzubewahren sind. 1c) Eine Nacherfassung der händischen Belege ist nicht erforderlich weil diese ohnedies in der Kasse weiterhin ordnungsgemäß erfasst worden sind? Ja.
2a) Handelt es sich um einen Kassenausfall? Ist eine Meldung bei FON, wenn länger als 48 Stunden, erforderlich? Nein. 2b) Darf hier dann nicht mehr mit der Kasse erfasst werden bis das Problem (fehlendes Papier im Drucker) behoben worden ist und sind händische Belege zu erstellen? siehe Pkt. 1 a und b 2c) Bei einer erforderlichen Nacherfassung der händischen Belege ist ein Sammelbeleg zulässig. siehe Pkt. 1 c (Sammelbeleg nach Ausfall der RK lt. neuem Erlass zulässig; im ggstdl. Fall aber kein Ausfall der RK)
Wird der QR Code nicht vollständig angedruckt, so ist die Einstellung für die Papiergröße des Druckers falsch.
Die Papiergröße in den Druckeinstellungen des Druckers muss auf 80mm x Receipt eingestellt werden!
Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Lösungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen
Für jeden Unternehmer besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.
Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.
Siehe auch: "Was muss auf dem Kassenbeleg stehen?"
ETRON Win entspricht ab der der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Ältere Versionen benötigen ein Software-Update.
Die Programminformation Ihres ETRON Kassensystems finden Sie unter: Hauptauswahl > Service > Programminformation.
Die ETRON Garantie
Die ETRON Softwareentwicklungs- und Vertriebs GmbH garantiert, dass die ETRON SRplus Software in vollem Umfang den für Österreich geltenden Kassenrichtlinien (§131 BAO), sowie den ab 2016 geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen – bekannt als »Registrierkassenpflicht« – entspricht. Für die ab 2017 geltende Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) garantiert ETRON ein kostenfreies Software-Update (für Neukunden ab 1.3.2015).
Für ETRON onR ist die Umsetzung der RKSV für März 2017 geplant.
Die Details sind im § 131 Abs. 4 BAO und in der Barumsatzverordnung näher geregelt. Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen:
Umsätze im Freien – (ehemalige „Kalte Hände“- Regelung; bis 30.000 Euro Jahresumsatz, auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer)
Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste)
Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bis zu 30 000 Euro pro Kalenderjahr
Kantinenumsätze eines gemeinnützigen Vereins bis zu 30 000 Euro pro Kalenderjahr, wenn diese Kantine nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird
Buschenschankumsätze soweit sie innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr erzielt werden und dabei 30 000 Euro nicht überschreiten
Warenausgabe- u. Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat)
Fahrausweisautomaten
Onlineshop (keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger)
Die RKSV ist die Registrierkassensicherheitsverordnung welche in Österreich ab 1.4.2017 gilt.
RIS Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem
Jeder Beleg wird ab 4/2017 mit einem QR-Code versehen sein, dies ist nichts anders als eine Zeichenkette in computerlesbarer Form. In diesem QR-Code sind die wesentlichen Beleginhalte gespeichert, sowie ein Umsatzzähler und ein Verweis auf den letzten Beleg. Der Umsatzzähler ist einfach die Summe über die Barzahlungsbeträge aller bereits ausgestellten Belege. Der Verweis auf den letzten Beleg führt zu einer Verkettung der Belege, sodass keiner der vorhergehenden Belege geändert oder gelöscht werden kann. Die Inhalte des QR-Codes sind dabei auch digital signiert, was im Regelfall mit Signaturkarten ähnlich der Bürgerkarte vor sich geht. Aus diesem Grund sind eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig. Außerdem wird ein Datenerfassungsprotokoll (DEP) geführt.
Nein, der Umsatzzähler ist zwar enthalten, aber in verschlüsselter Form. Es wird dabei eine AES256-Verschlüsselung angewendet, die nach Stand der Technik als sicher gilt.
Ein Protokoll, das automatisch von der Kasse mitgeführt wird. Es enthält im Wesentlichen alle Beleginhalte und muss ab 4/2017 einem exakten Aufbau entsprechen. Dieser ist im Anhang der RKSV genau definiert, Beispiele finden sich auf der Infoseite der A-Sit Plus GmbH.6)
In Österreich werden diese von den Firmen A-TRUST und GLOBATRUST ausgegeben, sie werden aber auch in Verbindung mit Servicepaketen bei den ETRON Vertriebspartnern erhältlich sein. Wichtig ist, dass jeder Unternehmer seine eigene RKSV-Signaturkarte benötigt.
Im Regelfall ist damit nicht zu rechnen, es wird von Signaturdauern im Zehntelsekundenbereich ausgegangen. Erfolgt die Signatur über das Internet kann dies aber auch natürlich – abhängig von der Verbindung – deutlich länger (Sekundenbereich) dauern.
Erst mit der Anmeldung der Kasse bei Finanz Online gilt die Manipulationssicherheit, davor sind die Aufzeichnungen nicht nötig. Sobald die Kasse registriert ist, sind die Übungsumsätze wie Trainingsumsätze zu behandeln, d.h. diese sind extra aufzuzeichnen und am Beleg muss deutlich erkennbar „Trainingsmodus“ stehen.
Nein, zwar wird eine absperrbare Geldlade in Geschäften mit hoher Kundenfrequenz durchaus sinnvoll sein, aber vorgeschrieben ist sie nicht. Es kann genauso gut eine normale Geldtasche verwendet werden (wichtig: privates Geld und Geld des Unternehmens sind zu trennen).
Ja, denn die Meldungen werden in den Filialen nur erstellt aber nicht an das FinanzOnline gesendet. Diese Meldungen müssen vor der Übermittlung in der Zentrale geprüft und dann erst gesendet werden.
Kassenidentifikationsnummer
fortlaufende Nummer des Barumsatzes
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
Umsatzzähler (verschlüsselt AES 256)
Seriennummer Signatur- /Siegelzertifikat
Signatur- /Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des DEP (Verkettungswert)
Der Barzahlungsbetrag ist als Anzahlung registrierkassenpflichtig; ab 1.1.2017 mit Aufschlüsselung des Barbetrages nach Steuersätzen.
Die Daten werden erst beim Druck = Abschluss des Vorganges registriert und die Signatur erzeugt.
Nur auf der HStation.
Ja.
Da ein Kassenplatz eine Eingabestation ist muss eine einzelne Eingabestation, die auf ein eigenes DEP zugreift, in FinanzOnline registriert sein. Greifen mehrere Eingabestationen (Kassen) auf ein DEP - das auf der HStation liegt - zu, muss nur dieses in FinanzOnline registriert sein.
Natürlich. Es können mehrere eingerichtet sein. Fällt eine Sicherheitseinrichtung aus kann auf eine andere umgeschaltet werden.
Nein. Für die Anmeldung muss eine der folgenden Nummern vorhanden sein:
Wenn auf Ihren Computern Windows XP installiert ist, so ist ein Upgrade auf zumindest Windows 7 erforderlich! Ist ein Kartenleser auf einem Windows Server Version 2008 oder früher installiert so kann für eine korrekte Funktionsweise nicht garantiert werden.
Falls schon lange keine Updates in Windows 7 mehr installiert wurden, empfiehlt sich die Installation des Convenience Rollups und dann die restlichen Updates.
Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Abs. 1 Z 3) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Es kann sein dass ETRON als Ganzes oder die Kassa nicht startet oder keine gültigen Belege ausgegeben werden, wenn eine Windows-Version kleiner als Windows 7 installiert ist.
Weitere Fragen und Antworten sind von der WKO zusammengetragen.
Der nachstehende Artikel ist aus dem - Seiten 60 - 63 - entnommen.
Für die Übermittlung mittels Webservice ist das Anlegen eines eigenen Benutzers für das Registrierkassen-Webservice erforderlich.
Um einen Benutzer für die Funktion „Registrierkassen“ zu berechtigen ist der Menüpunkt „Admin“ und „Benutzer Einzel“ aufzurufen.
*Benutzer-Identifikation: In das Pflichtfeld Benutzer-Identifikation ist ein beliebiger Begriff in der Länge von 8 bis 12 Stellen, der mindestens einen Buchstaben und eine Ziffer enthalten muss, einzugeben. Umlaute und Sonderzeichen dürfen im Pflichtfeld Benutzer-Identifikation nicht verwendet werden.
Ein Häkchen bei „Ich möchte einen neuen Benutzer hinzufügen.“ setzen und mit Anfordern bestätigen.
In der Seite „Verwaltung der Benutzerdaten – Übersicht“ ist der Punkt „Benutzerkennung/Benutzerarten“ aufzurufen.
Unter „Benutzerarten“ ist in der Zeile „Benutzer für Registrierkassen-WebService“ auf den Radiobutton bei „Ja“ zu klicken
PIN: Persönliche Identifikationsnummer Die persönliche Identifikationsnummer ist ein beliebiger Begriff in der Länge von 8 bis 12 Stellen, der mindestens einen Buchstaben und eine Ziffer enthalten muss, einzugeben. Umlaute und Sonderzeichen dürfen im Pflichtfeld Benutzer-Identifikation nicht verwendet werden.
PIN – Wiederholung: Die PIN muss aus Sicherheitsgründen wiederholt werden.
Die Daten müssen notiert werden, da sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auslesbar sind
Mit „Weiter“, „Daten prüfen“ und „Speichern“ ist die Anlage des neuen Benutzers abzuschließen.
Nun haben Sie erfolgreich Ihren Registrierkassen-Webservice Benutzer angelegt.
Durch Klick auf Anlegen wird ein Benutzer für das Registrierkassen-Webservice angelegt und die entsprechende Teilnehmer-Identifikation (TID) wird sofort in der Seite angezeigt.
Dieser speziell angelegte Benutzer hat nur die Berechtigung zum Aufruf des Registrierkassen-Webservices und kann, ausgenommen Session-Webservice, für keine anderen Webservices und auch nicht für den Einstieg in FinanzOnline verwendet werden.
Bei Bedarf kann auch der Wirtschaftstreuhänder diesen Webservice-Benutzer für jeden Klienten anlegen, unabhängig davon, ob der Klient selbst bereits FinanzOnline-Teilnehmer ist oder nicht.
Im Unterschied zur Benutzerverwaltung kann ein Wirtschaftstreuhänder mit dieser Funktion einen Benutzer für Registrierkassen-Webservice für einen Klienten anlegen, in der Benutzerverwaltung erfolgt eine Benutzeranlage immer für den eigenen Teilnehmer.
Die eingegebene Benutzer-Identifikation ist nicht zulässig. Sie können einen beliebigen Begriff in der Länge von 8-12 Stellen eingeben, der mindestens eine Ziffer und einen Buchstaben enthält. Umlaute und Sonderzeichen sind nicht zulässig.
Die eingegebene PIN ist nicht zulässig. Sie können einen beliebigen Begriff in der Länge von 8-12 Stellen eingeben, der mindestens eine Ziffer und einen Buchstaben enthält. Umlaute und Sonderzeichen sind nicht zulässig.
Hauptauswahl > Reorganisation/Kontrolle > RKSV Einstellungen > DEP Konfiguration
Mit Klick auf <F3 FON Daten> können die Einstellungen angezeigt werden. Diese Werte können mit Copy/ Paste aus dem Fenster kopiert und auf der eingetragen werden.
Eintragen der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
Bei der Registrierung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit werden folgende Daten in die korrespondierenden Eingabefelder eingetragen:
Art der Sicherheitseinrichtung
Vertrauensdiensteanbieter
Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
Format der Seriennummer
Eintragen einer Registrierkasse
Bei der Registrierung einer Registrierkasse werden folgende Daten in die korrespondierenden Eingabefelder eingetragen:
Kassenidentifikationsnummer
Benutzerschlüssel AES-256
Prüfwert für Benutzerschlüssel
Melden des Ausfalls einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
Ein Ausfall einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit muss dann gemeldet werden, wenn der Ausfall länger als 48 Stunden dauert.
Melden der Wiederinbetriebnahme einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
Hier wird die Wiederinbetriebnahme einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit nach einem gemeldeten Ausfall gemeldet.
Belegprüfung
Dieser Code wird in der Belegcheck-APP zur Identifizierung eingegeben.
Beim ersten Öffnen und vor Speicherung der Daten ist der DEP Status „Derzeit ist kein DEP aktiviert!“.
Wie im Bild ersichtlich werden beide Signaturkarten zur Auswahl angezeigt. Es kann somit von einer eventuell defekten Karte auf eine Ersatzkarte umgeschaltet werden.
Nachdem die Eingaben durch klick auf <F10 Eingaben speichern> gespeichert wurden schließt sich das Fenster. Wenn es erneut geöffnet wird ist ersichtlich, dass sich der DEP Status auf „DEP aktiviert, Startbeleg erforderlich!“ geändert hat.
Hauptauswahl > Verschiedenes > Reorganisation/Kontrolle > RKSV Einstellungen > RKSV Startbeleg drucken
Solange die Einstellungen nur gespeichert sind kann alles verworfen werden. Sobald aber der Startbeleg gedruckt ist wird das DEP aktiviert und die Eingaben sind fix.
Durch Klick auf den Button <RKSV Startbeleg drucken> wird die Kassa geöffnet, der Startbeleg als erster Bon erstellt und die Kassa wieder geschlossen:
Der Startbeleg ist nur bei der Inbetriebnahme erforderlich. Wenn das Zertifikat angelegt wird muss es in FinanzOnline registriert werden. Beim späteren Umschalten auf eine andere Signaturerstellungseinheit ist keine Aktion erforderlich.
Der nachstehende Artikel ist aus dem - Seiten 44 - 49 - entnommen.
Um einen Benutzer für die Funktion „Registrierkassen“ zu berechtigen ist der Menüpunkt „Admin“ und „Benutzer Einzel“ aufzurufen.
In dieser Seite kann entweder ein neuer Benutzer angelegt werden oder eine Berechtigung bei bestehenden Benutzern geändert werden.
Für die Anlage eines neuen Benutzers ist die Benutzer-Identifikation einzugeben und die Checkbox anzuklicken. Mit Anfordern wird ein neuer Benutzer angelegt und es erfolgt der Wechsel in die Seite „Verwaltung der Benutzerdaten – Übersicht“.
Durch Klick auf Registrierkassen erfolgt der Wechsel in die Seite „Verwaltung der Benutzerdaten“.
In dieser Seite wird der Berechtigungsumfang durch Auswahl von Abfragen und/oder Einbringen festgelegt. Mit „Weiter“ gelangt man wieder in die Übersichtsseite zurück
Hinweis: Für Benutzer, die nur für Abfragen berechtigt sind, werden die Funktionen und Schaltflächen zur Übermittlung von Registrierungen und Meldungen zum Status von Signaturerstellungseinheiten bzw. Registrierkassen nicht angezeigt.
Um die Zugangskennungen für den neuen Benutzer zu erfassen ist in der Seite „Verwaltung der Benutzerdaten – Übersicht“ der Punkt „Benutzerkennung/Benutzerarten“ aufzurufen.
Im Bereich „Benutzerkennung“ ist der Name des Benutzers einzutragen. Weiters ist hier für den ersten Einstieg des Benutzers die Start-PIN (zwei Mal) einzugeben.
Mit „Weiter“ gelangt man zurück in die Übersichtsseite.
Durch Klick auf „Daten prüfen“ erfolgt ein Wechsel in die Seite „Verwaltung der Benutzerdaten – Datenkorb“ erfolgt.
Im Datenkorb werden zur Überprüfung die eingegebenen Daten zusammengefasst angezeigt.
Durch Klick auf „Speichern“ wird der neue Benutzer angelegt und dieser kann mit den Zugangskennungen TID (Teilnehmer-Identifikation), BENID (= die unter Suchbegriff festgelegte Bezeichnung) und Start-PIN einsteigen.
Informationen zu den und Paketen.
Die Bearbeitung Ihrer Bestellung kann aktuell etwas dauern, bitte haben Sie Geduld. (ca. 6 Wochen ab Bestellung!)
Wenn Sie vor/am 15.03.2017 bei uns bestellt haben, wird seitens BMF von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Unternehmerin/des Unternehmers abgesehen. Dass heißt, die RKSV Installation muss nicht bis 1. April 2017 abgeschlossen sein! ()
Nachfolgend die notwendigen Tätigkeiten:
FinanzOnline User „“ anlegen und an ETRON übermitteln. Bei Bestellung eines „Sorglospaketes“ benötigen wir den „“.
Sollten Sie keinen eigenen FON Zugang haben, kann Ihr Steuerberater die Kassa für Sie bei FinanzOnline aktivieren. Sie bekommen nach der RKSV Installation die notwendigen Daten von uns, die Sie dann an Ihren Steuerberater zur Aktivierung weitergeben können.
Der RKSV-USB Stick kommt per Post.
Sie erhalten den RKSV-Stick automatisch nach Fertigstellung. Die Signaturkarte befindet sich im Stick.
Installationstermin vereinbaren.
Sie werden vom ETRON Support telefonisch kontaktiert
Installation durch den ETRON Support
Dauer ca. 45min mittels Fernwartung.
Für die Fernwartung ist eine funktionierende Internetverbindung notwendig.
Wir melden uns telefonisch um einen Installationstermin mit Ihnen zu vereinbaren, bitte haben Sie bis dahin Geduld.
FON, FinanzOnline, Meldepflicht, Reaktivierung RKSV, Signatur, DEP, Ausfall
Die Signaturerstellungseinheit ist so rasch wie möglich wieder zu reaktivieren. Für die Reaktivierung wird das gefordert.
Jeder Ausfall, der länger als 48 Stunden dauert, ist beim Finanzamt (in Ihrem FinanzOnline-Portal) meldepflichtig. Diese Meldepflicht wird automatisch von unserem ETRON Kassensystem automatisch übernommen und eine Meldung an FinanzOnline geschickt.
Nach der Reaktivierung der Signaturerstellungseinheit muss ein Nullbeleg gedruckt werden!
Ein Nullbeleg soll erst gedruckt werden, wenn vergewissert wurde, dass die FON Meldung erfolgreich an FinanzOnline durchgegangen ist.
Alle getätigten Verkäufe werden trotz ausgefallener Signaturerstellungseinheit im Datenerfassungsprotokoll (DEP) gespeichert und nach dem Nullbelegdruck signiert.
Um die eigenen Belege mit der prüfen zu können, muss ein Code angefordert werden.
Der Startbeleg muss innerhalb einer Woche (wie am Beleg angedruckt) geprüft werden. Dies kann mit der - für Anroid oder iPhone durchgeführt werden. Mit der kann dies auch online durch ETRON bei FinanzOnline geprüft werden. Übergeben Sie den gedruckten Startbeleg in jedem Fall danach ihrer Buchhaltung.
Informationen zu den , und Paketen.