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(c)2024 ETRON Softwareentwicklungs- und Vertriebs GmbH
Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Lösungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen
Für jeden Unternehmer besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.
Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.
Siehe auch: "Was muss auf dem Kassenbeleg stehen?"
ETRON Win entspricht ab der der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Ältere Versionen benötigen ein Software-Update.
Die Programminformation Ihres ETRON Kassensystems finden Sie unter: Hauptauswahl > Service > Programminformation.
Die ETRON Garantie
Die ETRON Softwareentwicklungs- und Vertriebs GmbH garantiert, dass die ETRON SRplus Software in vollem Umfang den für Österreich geltenden Kassenrichtlinien (§131 BAO), sowie den ab 2016 geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen – bekannt als »Registrierkassenpflicht« – entspricht. Für die ab 2017 geltende Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) garantiert ETRON ein kostenfreies Software-Update (für Neukunden ab 1.3.2015).
Für ETRON onR ist die Umsetzung der RKSV für März 2017 geplant.
Die Details sind im § 131 Abs. 4 BAO und in der Barumsatzverordnung näher geregelt. Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen:
Umsätze im Freien – (ehemalige „Kalte Hände“- Regelung; bis 30.000 Euro Jahresumsatz, auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer)
Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste)
Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bis zu 30 000 Euro pro Kalenderjahr
Kantinenumsätze eines gemeinnützigen Vereins bis zu 30 000 Euro pro Kalenderjahr, wenn diese Kantine nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird
Buschenschankumsätze soweit sie innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr erzielt werden und dabei 30 000 Euro nicht überschreiten
Warenausgabe- u. Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat)
Fahrausweisautomaten
Onlineshop (keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger)
Die RKSV ist die Registrierkassensicherheitsverordnung welche in Österreich ab 1.4.2017 gilt.
RIS Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem
Jeder Beleg wird ab 4/2017 mit einem QR-Code versehen sein, dies ist nichts anders als eine Zeichenkette in computerlesbarer Form. In diesem QR-Code sind die wesentlichen Beleginhalte gespeichert, sowie ein Umsatzzähler und ein Verweis auf den letzten Beleg. Der Umsatzzähler ist einfach die Summe über die Barzahlungsbeträge aller bereits ausgestellten Belege. Der Verweis auf den letzten Beleg führt zu einer Verkettung der Belege, sodass keiner der vorhergehenden Belege geändert oder gelöscht werden kann. Die Inhalte des QR-Codes sind dabei auch digital signiert, was im Regelfall mit Signaturkarten ähnlich der Bürgerkarte vor sich geht. Aus diesem Grund sind eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig. Außerdem wird ein Datenerfassungsprotokoll (DEP) geführt.
Nein, der Umsatzzähler ist zwar enthalten, aber in verschlüsselter Form. Es wird dabei eine AES256-Verschlüsselung angewendet, die nach Stand der Technik als sicher gilt.
Ein Protokoll, das automatisch von der Kasse mitgeführt wird. Es enthält im Wesentlichen alle Beleginhalte und muss ab 4/2017 einem exakten Aufbau entsprechen. Dieser ist im Anhang der RKSV genau definiert, Beispiele finden sich auf der Infoseite der A-Sit Plus GmbH.6)
In Österreich werden diese von den Firmen A-TRUST und GLOBATRUST ausgegeben, sie werden aber auch in Verbindung mit Servicepaketen bei den ETRON Vertriebspartnern erhältlich sein. Wichtig ist, dass jeder Unternehmer seine eigene RKSV-Signaturkarte benötigt.
Im Regelfall ist damit nicht zu rechnen, es wird von Signaturdauern im Zehntelsekundenbereich ausgegangen. Erfolgt die Signatur über das Internet kann dies aber auch natürlich – abhängig von der Verbindung – deutlich länger (Sekundenbereich) dauern.
Erst mit der Anmeldung der Kasse bei Finanz Online gilt die Manipulationssicherheit, davor sind die Aufzeichnungen nicht nötig. Sobald die Kasse registriert ist, sind die Übungsumsätze wie Trainingsumsätze zu behandeln, d.h. diese sind extra aufzuzeichnen und am Beleg muss deutlich erkennbar „Trainingsmodus“ stehen.
Nein, zwar wird eine absperrbare Geldlade in Geschäften mit hoher Kundenfrequenz durchaus sinnvoll sein, aber vorgeschrieben ist sie nicht. Es kann genauso gut eine normale Geldtasche verwendet werden (wichtig: privates Geld und Geld des Unternehmens sind zu trennen).
Ja, denn die Meldungen werden in den Filialen nur erstellt aber nicht an das FinanzOnline gesendet. Diese Meldungen müssen vor der Übermittlung in der Zentrale geprüft und dann erst gesendet werden.
Kassenidentifikationsnummer
fortlaufende Nummer des Barumsatzes
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
Umsatzzähler (verschlüsselt AES 256)
Seriennummer Signatur- /Siegelzertifikat
Signatur- /Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des DEP (Verkettungswert)
Der Barzahlungsbetrag ist als Anzahlung registrierkassenpflichtig; ab 1.1.2017 mit Aufschlüsselung des Barbetrages nach Steuersätzen.
Die Daten werden erst beim Druck = Abschluss des Vorganges registriert und die Signatur erzeugt.
Nur auf der HStation.
Ja.
Da ein Kassenplatz eine Eingabestation ist muss eine einzelne Eingabestation, die auf ein eigenes DEP zugreift, in FinanzOnline registriert sein. Greifen mehrere Eingabestationen (Kassen) auf ein DEP - das auf der HStation liegt - zu, muss nur dieses in FinanzOnline registriert sein.
Natürlich. Es können mehrere eingerichtet sein. Fällt eine Sicherheitseinrichtung aus kann auf eine andere umgeschaltet werden.
Nein. Für die Anmeldung muss eine der folgenden Nummern vorhanden sein:
Wenn auf Ihren Computern Windows XP installiert ist, so ist ein Upgrade auf zumindest Windows 7 erforderlich! Ist ein Kartenleser auf einem Windows Server Version 2008 oder früher installiert so kann für eine korrekte Funktionsweise nicht garantiert werden.
Falls schon lange keine Updates in Windows 7 mehr installiert wurden, empfiehlt sich die Installation des Convenience Rollups und dann die restlichen Updates.
Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Abs. 1 Z 3) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Es kann sein dass ETRON als Ganzes oder die Kassa nicht startet oder keine gültigen Belege ausgegeben werden, wenn eine Windows-Version kleiner als Windows 7 installiert ist.
Weitere Fragen und Antworten sind von der WKO zusammengetragen.